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   BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04   

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https://dejure.org/2004,5887
BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04 (https://dejure.org/2004,5887)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2004 - NotZ 5/04 (https://dejure.org/2004,5887)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - NotZ 5/04 (https://dejure.org/2004,5887)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis; Übertritt aus dem Richteramt in das Notariat; Berücksichtigung des Ergebnisses des juristischen Staatsexamens

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04
    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom 18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die Notarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).

    a) Bei der Auswahl unter mehreren persönlich und fachlich geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars, zu denen die Antragsgegnerin den Antragsteller rechnet, steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    Sie hat den formellen Beanstandungen, mit der Rechtsprechung des Senats (Vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 912 f.), keine wesentliche Bedeutung beigemessen.

    Der Senat hat zwar ausgesprochen, daß bei Bewerbern, die den Notarberuf bereits ausüben, die Bedeutung der juristischen Staatsprüfung als Beurteilungskriterium mit zunehmender Berufspraxis hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit als Notar immer weiter zurücktritt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 911).

    dd) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung des weiteren Beteiligten gelangt ist, kommt der Dienstzeit des Antragstellers keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910 und vom 22. März 2004 - NotZ 19/03 - unter II. 2. b)), so daß den Einwendungen des Antragstellers gegen die Berechnung der Dienstzeit des weiteren Beteiligten nicht nachgegangen werden muß.

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers aufgrund der Ergebnisse

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04
    Der Antragsteller verkennt zudem, daß ein "Bestellungswechsel", also die Aufgabe der Amtsstelle in einem anderen Bundesland (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228), die beim Erfolg des Antragstellers vorläge, für die Antragsgegnerin, auch wenn die aufgegebene Stelle sich trüge, keinen personalwirtschaftlichen Vorteil brächte (vgl. 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) bb) (1)).

    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom 18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die Notarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).

    bb) Die Antragsgegnerin hat rechtsfehlerfrei berücksichtigt, daß die Differenz von 1, 13 Punkten im Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens (Antragsteller 9, 60 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 10, 73 Punkte in München) nicht so gering ausgefallen ist, daß sie vernachlässigt werden müßte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und - NotZ 19/03 - unter II. 2. a) aa)).

    Zusätzlich durfte die Antragsgegnerin das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller 4, 38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 12, 29 Punkte in München) als Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 243).

    Es ist jedoch kein Beurteilungsfehler, wenn die Antragsgegnerin bei dem hier in Rede stehenden Vergleich letztlich doch maßgeblich auf die Examensergebnisse abgestellt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa)).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04
    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom 18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die Notarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).

    Im Falle des Antragstellers treten jedoch die Unzulänglichkeiten, die den Senat in der Entscheidung vom 22. März 2004 (aaO) zur Beanstandung veranlaßt haben, nicht in gleicher Weise hervor.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 19/03 - unter II. 2. a) bb)) läßt sich das System der Eignungspunkte, hier nach § 17 AVNot der Antragsgegnerin, nicht auf das hauptberufliche Notariat übertragen, denn für die sachliche Beurteilung bildet der Anwärterdienst nach § 7 BNotO die bestimmungsgemäße Grundlage.

    bb) Die Antragsgegnerin hat rechtsfehlerfrei berücksichtigt, daß die Differenz von 1, 13 Punkten im Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens (Antragsteller 9, 60 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 10, 73 Punkte in München) nicht so gering ausgefallen ist, daß sie vernachlässigt werden müßte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und - NotZ 19/03 - unter II. 2. a) aa)).

    dd) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung des weiteren Beteiligten gelangt ist, kommt der Dienstzeit des Antragstellers keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910 und vom 22. März 2004 - NotZ 19/03 - unter II. 2. b)), so daß den Einwendungen des Antragstellers gegen die Berechnung der Dienstzeit des weiteren Beteiligten nicht nachgegangen werden muß.

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92

    Kriterien für die Auswahl unter mehreren für das Amt eines Notars geeigneten

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04
    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom 18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die Notarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).

    Zusätzlich durfte die Antragsgegnerin das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller 4, 38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 12, 29 Punkte in München) als Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 243).

    dd) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung des weiteren Beteiligten gelangt ist, kommt der Dienstzeit des Antragstellers keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910 und vom 22. März 2004 - NotZ 19/03 - unter II. 2. b)), so daß den Einwendungen des Antragstellers gegen die Berechnung der Dienstzeit des weiteren Beteiligten nicht nachgegangen werden muß.

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04
    Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen bei der Besetzung der Notarstelle, der die freie Berufsausübung des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - ZNotP 2001, 243; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, Bewerbung des Antragstellers um eine Notarstelle in Torgau; dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 2003 - 1 BvQ 26/03), liegt nicht vor.

    Eine geordnete Planung des Anwärterdienstes kann in solchen Fällen dazu führen, daß das bisher geübte Vorrücksystem fallengelassen und der Amtssitzverlegung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kein Vorrang vor der Besetzung der freigewordenen Stelle mit einem Anwärter eingeräumt wird (Senatsbeschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - aaO).

    a) Bei der Auswahl unter mehreren persönlich und fachlich geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars, zu denen die Antragsgegnerin den Antragsteller rechnet, steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04
    Der Antragsteller verkennt zudem, daß ein "Bestellungswechsel", also die Aufgabe der Amtsstelle in einem anderen Bundesland (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228), die beim Erfolg des Antragstellers vorläge, für die Antragsgegnerin, auch wenn die aufgegebene Stelle sich trüge, keinen personalwirtschaftlichen Vorteil brächte (vgl. 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) bb) (1)).

    a) Bei der Auswahl unter mehreren persönlich und fachlich geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars, zu denen die Antragsgegnerin den Antragsteller rechnet, steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04
    a) Bei der Auswahl unter mehreren persönlich und fachlich geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars, zu denen die Antragsgegnerin den Antragsteller rechnet, steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis, sowohl was die Bewertung der persönlichen als auch die der fachlichen Eignung für das Amt des Notars angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar, ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ 124, 327, 331).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04
    Einstellungsgesprächen dieser Art kommt, wie der Senat entschieden hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 243), nur eine eingeschränkte Bedeutung zu.

    Zusätzlich durfte die Antragsgegnerin das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller 4, 38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 12, 29 Punkte in München) als Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 243).

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00

    Besetzung einer Notarstelle

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04
    Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen bei der Besetzung der Notarstelle, der die freie Berufsausübung des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - ZNotP 2001, 243; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, Bewerbung des Antragstellers um eine Notarstelle in Torgau; dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 2003 - 1 BvQ 26/03), liegt nicht vor.

    a) Bei der Auswahl unter mehreren persönlich und fachlich geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars, zu denen die Antragsgegnerin den Antragsteller rechnet, steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 4/95

    Berücksichtigung der Dauer der Anwaltstätigkeit eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04
    Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom 18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die Notarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 31/00

    Abbruch der Ausschreibung einer Notarstelle

  • BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03

    Anfechtung der Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar bei Nichtbeachtung einer

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Anwärterdienstes für Notar bei der

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 12/03

    Rechtsstellung des zunächst erfolgreichen Bewerbers um eine Notarstelle bei

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 32/01

    Anfechtung der anderweitigen Besetzung einer Notarstelle nach rechtskräftigem

  • BVerfG, 17.07.2003 - 1 BvQ 26/03

    Erlass einer eA, eine ausgeschriebene Notarstelle vorläufig nicht anderweitig zu

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 1/89

    Widerruf der Bestellung eines Notariatsverwesers

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 18/95

    Notarrecht - Anfechtbarkeit - Rechtsschutzbedürfnis

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